Satz ID IBUBdWG6Ed5NUUvpomGb8KfqEH4
"[Andernfalls wird man den], der gegen dich klagt, [veranlassen,] den [Bew]eis [zu erbringen], daß es (das Grundstück) ihm gehört, (daß) es seinem Vater gehört(e und daß) es ihm (dem Beklagten) überschrieben wurde."
Kommentare
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Stadler (S. 199) nimmt den Satz irrtümlich aus der direkten Rede der Richter heraus und übersetzt ohne Anführungszeichen: "Oder man wird] den Kläger [veranlassen], den Beweis zu erbringen, daß er ihm gehört, (weil) er seinem Vater gehörte und ihm darüber geschrieben wurde." Allein die Formulierung ntj smj r.r=k zeigt aber, daß die Stelle - wie sie bisher auch immer verstanden wurde - noch zur Äußerung der Richter (als Anrede an den Beklagten) gehört.
Persistente ID:
IBUBdWG6Ed5NUUvpomGb8KfqEH4
Persistente URL:
https://thesaurus-linguae-aegyptiae.de/sentence/IBUBdWG6Ed5NUUvpomGb8KfqEH4
Bitte zitieren als:
(Vollzitation)Günter Vittmann, unter Mitarbeit von Altägyptisches Wörterbuch, Satz ID IBUBdWG6Ed5NUUvpomGb8KfqEH4 <https://thesaurus-linguae-aegyptiae.de/sentence/IBUBdWG6Ed5NUUvpomGb8KfqEH4>, in: Thesaurus Linguae Aegyptiae, Korpus-Ausgabe 18, Web-App-Version 2.1.5, 26.7.2024, hrsg. von Tonio Sebastian Richter & Daniel A. Werning im Auftrag der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften und Hans-Werner Fischer-Elfert & Peter Dils im Auftrag der Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig (Zugriff am: xx.xx.20xx)(Kurzzitation)
https://thesaurus-linguae-aegyptiae.de/sentence/IBUBdWG6Ed5NUUvpomGb8KfqEH4, in: Thesaurus Linguae Aegyptiae (Zugriff am: xx.xx.20xx)
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